Neue Heilmittelrichtlinien ab 01.01.2021
Künftig wird es bei gesetzlich Versicherten nur noch den "Verordnungsfall" geben. Ein Verordungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten auf Grund der erstellten Diagnose (d.h. die ersten drei stellen des iCD-10GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Wegen des Wegfalls der Verordnung außerhalb des Regelfalls, entfällt auch das zugehörige Genehmigungsverfahren.
Erst - und Folgeverordnungen fallen weg. Es gibt dafür eine Höchstmenge je Verordnungsfall = "orientierende Behandlungsmenge" (Bei Lymphpatienten sind dies 30 Behandlungen)
Die maximale Verordnungsmenge beträgt 6 Behdandlungen je Verordnung/Rezept.
!!! Ausnahme !!!
Verordnungen mit langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf
(Verordnungsmenge für bis zu 12 wochen)
Ist die normale "orientierende Behandlungsmenge" ausgeschöpft,
gibt es auch weiterhin die Möglichkeit Heilmittel zu verordnen.
!!! Eine solche Verordnung muss dann NICHT gesondert gekennzeichnet werden,
sie muss aber medizinisch begründet sein !!!
und in der ärztlichen Akte dokumentiert sein. Fremdbefunde z.B. auch von Therapeuten können zu Rate gezogen werden.
Geblieben ist und gilt auch für die Zukunft: Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche) zu bemessen, sodass der Behandlungszeitraum maximal 12 zwölf Wochen beträgt.
Für den langfristigen Heilmittel- und den besonderen Verordnungsbedarf gelten künftig die gleichen Regeln: In beiden Fällen muss die "orientiernde Behandlungsmenge => NICHT <= durchlaufen werden und es können sofort Verordnungen für den Behandlungszeitraum von maximal 12 Wochen verordnet werden.
In Zukunft klargestellt
Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweils verordnende Ärztin oder den jeweils verordnenden Arzt
Künftig ist das Ausstellungsdatum der Verordnung maßgeblich und nicht das Datum der letzten Behandlung. Damit ein neuer Verordnungsfall ausgelöst wird, müssen mindestens 6 Monate zwischen den Verordnungen liegen. Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus sind bei medizinischer Notwendigkeit immer möglich.
Wichtig: Ihr Arzt kann Ihre Diagnose und Ihren Behandlungsbedarf so definieren, dass sein Budget - NICHT - belastet wird.
Es gibt noch mehr Änderungen - hier sind für Sie die vordergründigen - überschaubaren Aufgeführt. Danke für Ihr Interesse